Präambel VO (EG) 2008/867

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68(2) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben. In Anbetracht der zahlreichen Verweise in der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission(3), die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 enthält, auf spezifische Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und im Interesse der Klarheit und Rationalisierung sollte die Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 aufgehoben und durch eine neue Verordnung mit Angabe der neuen Rechtsgrundlage und mit Verweisen auf die korrekten zugrunde liegenden Bestimmungen ersetzt werden. Außerdem sollte die neue Verordnung bestimmte Änderungen umfassen, die aufgrund der Erfahrungen aus der zweijährigen Anwendung der Arbeitsprogramme für notwendig gehalten werden.
(2)
Um die Effizienz anerkannter Marktteilnehmerorganisationen zu gewährleisten, sollte sich die Anerkennung auf die unterschiedlichen Kategorien von Marktteilnehmern beziehen, die wesentliche Auswirkungen auf den Olivenöl- oder Tafelolivensektor haben; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass diese Organisationen die Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen sicherstellen können, die ausreichen, um nennenswerte wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen.
(3)
Damit die Erzeugermitgliedstaaten die Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor umsetzen können, sollten Verfahren und Fristen für die Anerkennung dieser Organisationen, die Kriterien für die Auswahl ihrer Arbeitsprogramme sowie die Modalitäten für die Zahlung und Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung festgelegt werden.
(4)
Gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) können die Mitgliedstaaten bis zu 10 % der Olivenölkomponente der nationalen Obergrenze nach Artikel 41 der genannten Verordnung einbehalten, um die Finanzierung der Arbeitsprogramme der zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren Maßnahmenbereichen gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
(5)
Entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Finanzierung der Direktbeihilfen und um die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollten die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der Arbeitsprogramme nicht über die Beträge hinausgehen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jährlich einbehalten.
(6)
Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Maßnahmen der anerkannten Marktteilnehmerorganisationen sollte festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen für die Gemeinschaftsfinanzierung infrage bzw. nicht infrage kommen. Ebenfalls festzulegen sind die Verfahren für die Vorlage und die Kriterien für die Auswahl dieser Programme. Angesichts der größeren Effizienz der modernen Technologie empfiehlt es sich, die Verbesserung der Lagerhaltung und der Verarbeitung, die ebenfalls zu einer indirekten Kapazitätssteigerung führen können, als zuschussfähig anzusehen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können.
(7)
Unter Berücksichtigung der bislang gesammelten Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus sowie Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven unter Aufsicht der nationalen Behörden insbesondere durch die Qualitätskontrolle des an die Endverbraucher verkauften Olivenöls Obergrenzen für die Gemeinschaftsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und gleichzeitig prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann. Zur Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen sollte die Obergrenze für die Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus angepasst werden, um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die betreffenden Arbeitsprogramme und zur Vereinfachung der Durchführung sollte für die Gemeinkosten ein höherer Prozentsatz vorgesehen werden.
(8)
Damit die Arbeitsprogramme innerhalb der festgelegten Fristen, gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter effizienter Verwaltung der Regelung für die zugelassenen Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor durchgeführt werden können, sollten die Verfahren für die Anträge auf Anerkennung sowie die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden. Bei der Auswahl der Arbeitsprogramme sollten die Mitgliedstaaten auch die Bewertung von Programmen berücksichtigen, die die Marktteilnehmerorganisationen im Rahmen dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05(5) und der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 durchgeführt haben.
(9)
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und vollständigen Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme empfiehlt es sich, die Höhe der Banksicherheit im Zusammenhang mit der Antragsgenehmigung zu erhöhen und ihre Freigabe erst nach erfolgreichem Abschluss des gesamten Arbeitsprogramms zu genehmigen.
(10)
Damit die Mitgliedstaaten die ihnen bereitgestellten Finanzmittel vorschriftsgemäß verwenden können, sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung der genehmigten Arbeitsprogramme für das folgende Jahr vorgesehen werden, um etwaigen ordnungsgemäß begründeten Veränderungen gegenüber den ursprünglichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Arbeitsprogramme geändert und die zugewiesenen Beträge neu verteilt werden können, ohne dass die von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen jährlichen Beträge überschritten werden. Im Falle einer von den Marktteilnehmerorganisationen beantragten Änderung von Programmen und zur Ermöglichung der Flexibilität bei der Anwendung der Arbeitsprogramme wäre es sinnvoll, die erforderliche Frist für die vorherige Mitteilung an die zuständigen Behörden zu verkürzen.
(11)
Um einen fristgerechten Beginn der Arbeiten zu ermöglichen, sollten die Marktteilnehmerorganisationen gegen Stellung einer Sicherheit unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) einen Vorschuss von höchstens 90 % der jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des genehmigten Arbeitsprogramms erhalten können. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Arbeitsprogramme sollte eine ausgewogenere Aufteilung der Vorschüsse vorgesehen werden.
(12)
Um die allgemeine Wirksamkeit der Arbeitsprogramme im Bereich „Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -markts” zu verbessern, sollte dafür gesorgt werden, dass die Marktteilnehmerorganisationen und die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen auf ihren Websites veröffentlichen.
(13)
Im Interesse der reibungslosen Verwaltung der Regelung für Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Kontrollplan aufstellen und für etwaige Unregelmäßigkeiten eine Sanktionsregelung festlegen. Ferner ist vorzusehen, dass die Ergebnisse der Maßnahmen von Marktteilnehmerorganisationen an die zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt und an die Kommission weitergeleitet werden. In Anbetracht der Fristen, die den Marktteilnehmerorganisationen für die Einreichung der Finanzierungsanträge und den Mitgliedstaaten für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen gesetzt wurden, sollte für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten ein neuer Zeitpunkt festgelegt werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(3)

ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8.

(4)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)

ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/2005.

(6)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.