Präambel VO (EG) 2008/868

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 79/65/EWG, die mittels der Betriebsbogen zwecks einer verlässlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, sollten nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfassten Buchführungsbetrieben einheitlich sein. Aus Gründen der Vereinfachung der Erhebung und der Aussagefähigkeit der Daten ist ferner vorzusehen, dass die einzelnen Betriebsbogen auch die zusätzlichen Angaben und Einzelheiten umfassen, die für die besonderen Erfordernisse einer Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der gemäß Artikel 11 derselben Verordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe unerlässlich sind. In diesem Fall ist der Betriebsbogen zugleich als besonderer Betriebsbogen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 zu betrachten.
(2)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen(2) wurden die Vorschriften für die Erhebung der Buchführungsdaten festgelegt.
(3)
Die mittels der Betriebsbogen erhobenen Daten sollten den seit Errichtung des Buchführungsnetzes gemachten Erfahrungen und der Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen und zudem mit den Definitionen in den einschlägigen Verordnungen übereinstimmen, insbesondere denen in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(3), der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4), der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(5), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(6) bei Gebieten, die für eine Förderung aus den Strukturfonds in Betracht kommen, und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die „einheitliche GMO” )(7).
(4)
Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Art der für die Untersuchungszwecke benötigten Daten und des zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritts in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) anzupassen. Im Interesse der Klarheit und einer rationellen Vorgehensweise sollte die genannte Verordnung ersetzt werden.
(5)
Die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen müssen von der gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG in jedem Mitgliedstaat bezeichneten Verbindungsstelle an die Kommission weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle die betreffenden Daten unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems direkt an die Kommission übermitteln kann und dass dieses System es ermöglicht, dass der erforderliche elektronische Datenaustausch anhand von Musterformularen erfolgt, die der Verbindungsstelle durch das System zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems unterrichtet.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1.

(3)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Wird ab 1. Januar 2009 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(7)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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