Artikel 1 VO (EG) 2008/868
Betriebsbogen und Buchführungsdaten
(1) Die Art und Darstellung der Buchführungsdaten, die für die jährliche Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen gemäß den Abschnitten II und III der Verordnung Nr. 79/65/EWG benötigt werden, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Die Definitionen und Anleitungen zu den in Absatz 1 genannten Daten sind in Anhang II enthalten.
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