Artikel 2 VO (EG) 2008/868
Mitteilungen an die Kommission
(1) Die Betriebsbogen und die in Artikel 1 genannten Daten werden der Kommission von der Verbindungsstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 79/65/EWG unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt, das den Mitgliedstaaten für den elektronischen Datenaustausch zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
Form und Inhalt des Betriebsbogens stützen sich auf ein Musterformular und die für sein Ausfüllen notwendigen Anleitungen. Dieses Muster wird von der Kommission im Rahmen des IKT-Systems nach Unterrichtung des in Unterabsatz 1 genannten Ausschusses angepasst und aktualisiert.
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