Artikel 15 VO (EG) 2008/889
Besatzdichte
(1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.
(2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.
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