Artikel 16 VO (EG) 2008/889

Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.

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