Artikel 17 VO (EG) 2008/889
Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
(1) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
(2) Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.
(3) Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern
- a)
- die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind;
- b)
- nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist;
- c)
- die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.
(4) Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.
(5) Unternehmer führen Buch über die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels.
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