Artikel 2 VO (EG) 2008/889

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

a)
„nichtökologisch/nichtbiologisch” : weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;
b)
„Tierarzneimittel” : Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1);
c)
„Einführer” : die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;
d)
„Erster Empfänger” : die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;
e)
„Betrieb” : alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;
f)
„Produktionseinheit” : alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Fischteiche, Haltungssysteme für Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Meeresalgenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und allen anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;
g)
„Hydrokultur” : eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;
h)
„tierärztliche Behandlung” : alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;
i)
„Umstellungsfuttermittel” : Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geerntet wurden;
j)
„geschlossene Kreislaufanlage” : Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;
k)
„erneuerbare Energien” : erneuerbare, nicht fossile Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
l)
„Brutstation” : Anlage für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;
m)
„Jungtierstation” : Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;
n)
„Verschmutzung” : in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
o)
„Polykultur” : in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;
p)
„Produktionszyklus” : in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Lebensspanne eines Tieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebensstadium bis zur Ernte;
q)
„heimische Zuchtarten” : in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007(4) des Rates; die in Anhang IV derselben Verordnung genannten Arten können als heimische Zuchtarten gelten;
r)
„Besatzdichte” : in der Aquakultur das Lebendgewicht der Tiere pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche;
s)
„Kontrollakte” : alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind;
t)
„Haltbarmachung” : alle Maßnahmen außer landwirtschaftlicher Erzeugung und Ernte, denen Erzeugnisse unterzogen werden, die aber nicht zur Verarbeitung gemäß Buchstabe u zählen, einschließlich aller in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannten Maßnahmen und ausschließlich der Verpackung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses;
u)
„Verarbeitung” : alle Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, einschließlich der Verwendung der Stoffe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung gelten nicht als Verarbeitung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(3)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.