Artikel 3 VO (EG) 2008/889
Bodenbewirtschaftung und Düngung
(1) Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.
(2) Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen(1) darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.
(3) Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Absatz 2 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.
(4) Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.
(5) Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
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