Artikel 25f VO (EG) 2008/889

Allgemeine Aquakulturhaltungsvorschriften

(1) Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

a)
ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden;
b)
Wasser guter Qualität mit ausreichendem Sauerstoffgehalt;
c)
den Bedürfnissen der Tiere entsprechende und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;
d)
für Süßwasserfische möglichst naturnahe Bodenverhältnisse;
e)
für Karpfen natürlichen Erdboden.

(2) Die Besatzdichte und die Haltungspraktiken sind für jede Art oder Artengruppe in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte und die Haltungspraktiken auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirken, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht.

(3) Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasserwechselraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

(4) Konstruktion, Standort und Betrieb der Anlagen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

(5) Sollten Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.