Artikel 25g VO (EG) 2008/889

Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen

(1) Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen.

(2) Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren;
b)
mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage ( „Teichrand” ) bestehen aus natürlicher Vegetation.

(3) Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:

a)
Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;
b)
Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

(4) Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

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