Artikel 25h VO (EG) 2008/889

Umgang mit Aquakulturtieren

(1) Eingriffe bei Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

(2) Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

a)
die Tageslichtdauer wird nicht künstlich über ein Höchstmaß hinaus verlängert, das den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;
b)
beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

(3) Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt.

(4) Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:

a)
bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;
b)
bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;
c)
um das Überleben des Bestands sicherzustellen.

Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.

(5) Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

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