Artikel 25q VO (EG) 2008/889
Kultivierungsvorschriften
(1) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig.
(2) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.
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