Artikel 30 VO (EG) 2008/889

Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

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