Artikel 31 VO (EG) 2008/889
Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten
(1) Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
- a)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
- b)
- die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;
- c)
- den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
- d)
- gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.
(2) Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn
- a)
- die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, und
- b)
- die Erzeugnissen von einem Dokument begleitet werden, das die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, und
- c)
- sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung halten.
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