Artikel 32 VO (EG) 2008/889

Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;
b)
die Transportmittel und/oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern

i)
vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmer müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;
ii)
je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;
iii)
der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung hält;

c)
ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;
d)
bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

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