Artikel 35 VO (EG) 2008/889
Lagerung von Erzeugnissen
(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.
(3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung oder die Aquakulturproduktionsaufzeichnungen gemäß Artikel 79b der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.
(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind
- a)
- die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
- b)
- alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
- c)
- vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.
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