Artikel 36 VO (EG) 2008/889

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

(1) Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung befolgt worden sein.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a)
die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder
b)
die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.

(3) In bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Absatz 1 hinaus zu verlängern.

(4) Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:

a)
bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;
b)
bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

a)
Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;
b)
die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.

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