Artikel 36a VO (EG) 2008/889

Meeresalgen

(1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

(2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

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