Artikel 46 VO (EG) 2008/889

Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.

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