Artikel 46a VO (EG) 2008/889

Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt

Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.

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