Artikel 51 VO (EG) 2008/889

Eingetragene Angaben

(1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:

a)
den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
b)
den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;
c)
das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;
d)
das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2) getestet und zugelassen ist;
e)
das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;
f)
den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.

(3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

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