Artikel 51 VO (EG) 2008/889
Eingetragene Angaben
(1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:
- a)
- den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
- b)
- den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;
- c)
- das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;
- d)
- das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2) getestet und zugelassen ist;
- e)
- das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;
- f)
- den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.
(3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
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