Artikel 52 VO (EG) 2008/889

Zugang zu den Angaben

(1) Die Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 48 werden den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwender, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet haben, vom Datenbankverwalter auf Antrag einen Auszug der Daten für eine oder mehrere Artengruppen erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verwender gemäß Absatz 1 mindestens einmal im Jahr über das System und das Verfahren für den Erhalt von Angaben aus der Datenbank informiert werden.

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