Artikel 58 VO (EG) 2008/889

Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes

(1) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten);
b)
sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
c)
sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und
d)
sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.

(2) Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.

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