Artikel 59 VO (EG) 2008/889

Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen

Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.

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