Artikel 61 VO (EG) 2008/889
Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln
(1) Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates(1) oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des Rates(2) sein;
- b)
- sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG;
- c)
-
sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf
- i)
- den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,
- ii)
- den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,
- iii)
- den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,
- iv)
- den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
- d)
- sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;
- e)
- sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.
(2) Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
- (2)
ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.
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