Artikel 62 VO (EG) 2008/889

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau” oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft” versehen sein, sofern

a)
ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,
b)
der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;
c)
das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
d)
der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.

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