Artikel 63 VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers

(1) Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:

a)
eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;
b)
alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;
c)
die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind;
d)
die besonderen Merkmale der verwendeten Produktionsverfahren, wenn der Unternehmer beabsichtigt, Bescheinigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu beantragen.

Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.

(2) Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,

a)
alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;
b)
im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;
c)
die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden;
d)
für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;
e)
für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;
f)
für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;
g)
für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;
h)
die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.

Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(3) Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:

a)
Namen und Anschrift seines Unternehmens;
b)
Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;
c)
Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;
d)
seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen;
e)
im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen;
f)
den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.

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