Artikel 66 VO (EG) 2008/889

Buchführung

(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:

a)
den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
b)
die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;
c)
die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen/biologischen Erzeugnisse;
d)
die Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;
e)
im Falle von Unternehmern, die derartige ökologische/biologische Erzeugnisse weder lagern noch körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten und, falls es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

(2) Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme ökologischer/biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

(3) Betreibt ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet, so unterliegen auch die Einheiten für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, einschließlich der Lagerstätten für Betriebsmittel, den Mindestkontrollvorschriften.

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