Artikel 67 VO (EG) 2008/889
Zugang zu Anlagen
(1) Der Unternehmer
- a)
- gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;
- b)
- erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;
- c)
- legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.
(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.
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