Artikel 67 VO (EG) 2008/889

Zugang zu Anlagen

(1) Der Unternehmer

a)
gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;
b)
erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;
c)
legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.

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