Artikel 68 VO (EG) 2008/889
Bescheinigungen
(1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.
Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.
(2) Auf Antrag eines Unternehmers, der den Kontrollen der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 unterliegt, bescheinigen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen besondere Merkmale der angewendeten Produktionsmethode anhand des Bescheinigungsmusters gemäß Anhang XIIa.
Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.
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