Artikel 6b VO (EG) 2008/889

Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung

(1) Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

(2) Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben.

Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3) Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates(1). Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

(4) Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.

Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

(5) Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

(6) Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

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