Artikel 6c VO (EG) 2008/889
Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände
(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden.
(2) Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können.
(3) Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.
(4) Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt.
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