Artikel 6d VO (EG) 2008/889

Meeresalgenkulturen

(1) Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischer/biologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems.

(2) Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

(3) Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

(4) Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

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