Artikel 71 VO (EG) 2008/889

Mitteilungen

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.