Artikel 70 VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen

(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss

a)
auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;
b)
Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und
c)
das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.

(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

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