ANHANG XIII VO (EG) 2008/889

Muster einer Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 69

Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Name und Anschrift des Verkäufers:
Kennzeichnung (z. B. Nummer der Partie oder des Bestands) Produktbezeichnung:

Bestandteile:

(Alle Produktbestandteile/alle während des Produktionsprozesses zuletzt verwendeten Bestandteile angeben)

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Der Unterzeichnete bestätigt, dass dieses Erzeugnis weder „aus” noch „durch” GVO im Sinne der Verwendung dieser Begriffe in den Artikeln 2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hergestellt wurde, und keine Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erklärung falsch ist.

Der Unterzeichnete bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete Erzeugnis die Anforderungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich des Verbots der Verwendung von GVO erfüllt.

Der Unterzeichnete verpflichtet sich, seinem Kunden und der für ihn zuständigen Kontrollstelle/Kontrollbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn diese Bestätigung widerrufen oder geändert wird oder wenn Informationen bekannt werden, die die Richtigkeit der Bestätigung in Frage stellen.

Der Unterzeichnete ermächtigt die für die Kontrolle des Kunden zuständige Kontrollstelle/Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Richtigkeit dieser Bestätigug zu prüfen und erforderlichenfalls Proben für den analytischen Nachweis zu ziehen. Ferner stimmt der Unterzeichnete zu, dass diese Aufgabe von einer unabhängigen Stelle vorgenommen werden kann, die von der Kontrollstelle schriftlich benannt wurde.

Der Unterzeichnete haftet für die Richtigkeit der Angaben dieser Bestätigung.

Land, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers: (ggf.) Firmenstempel des Verkäufers:

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