Artikel 73b VO (EG) 2008/889

Buchführung über die Meeresalgenproduktion

(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:

a)
Artenliste, Erntedatum und Erntemenge;
b)
Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:

a)
eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken;
b)
geschätzte Erntemengen pro Saison;
c)
Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke;
d)
den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.

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