Artikel 73a VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen

Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a)
eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
c)
gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
d)
für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.

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