Artikel 73a VO (EG) 2008/889
Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen
Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
- a)
- eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
- b)
- gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
- c)
- gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
- d)
- für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.
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