Artikel 73 VO (EG) 2008/889
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.
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