Artikel 74 VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen

(1) Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a)
eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;
b)
eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

(2) Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

a)
einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Anbauflächen,
b)
in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen;
c)
einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit.

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