ANHANG XIIIc VO (EG) 2008/889

Vorlagen für die Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f

Bericht über die amtlichen Kontrollen im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion

Land:

Jahr:

1.
Informationen über Unternehmerkontrollen

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer Anzahl jährlicher Inspektionsbesuche Anzahl zusätzlicher risikobasierter Inspektionsbesuche Inspektionsbesuche insgesamt
Agrarerzeuger(*) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(**) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(***) Agrarerzeuger(*) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(**) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(***) Agrarerzeuger(*) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(**) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(***) Agrarerzeuger(*) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(**) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(***)
MS-BIO-01
MS-BIO-02
MS-BIO-…
Insgesamt
Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer Anzahl analysierter Proben Anzahl Proben, die auf einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 1235/2008 schließen lassen
Agrarerzeuger(****) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(*****) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(******) Agrarerzeuger(****) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(*****) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(******) Agrarerzeuger(****) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(*****) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(******)
MS-BIO-01
MS-BIO-02
MS-BIO-…
Insgesamt
Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer Anzahl festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Verstöße(1) Anzahl Maßnahmen in Bezug auf die nichtkonforme Partie oder Erzeugung(2) Anzahl Maßnahmen gegen den Unternehmer(3)
Agrarerzeuger(*******) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(*********) Agrarerzeuger(*******) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(*********) Agrarerzeuger(*******) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(*********) Agrarerzeuger(*******) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(*********)
MS-BIO-01
MS-BIO-02
MS-BIO-…
Insgesamt

2.
Informationen zu Überwachung und Überprüfung (Audits)

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Anzahl eingetragener Unternehmer

Dokumentenprüfung und Office-Audits(4)

(Anzahl kontrollierter Unternehmerakten)

Anzahl Review-Audits(5) Anzahl Witness-Audits(6)
Agrarerzeuger(**********) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(***********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(************) Agrarerzeuger(**********) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(***********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(************) Agrarerzeuger(**********) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(***********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(************) Agrarerzeuger(**********) Produktionseinheiten für Aquakulturtiere Verarbeiter(***********) Einführer Ausführer Andere Unternehmer(************)
MS-BIO-01
MS-BIO-02
MS-BIO-…
Insgesamt

3.
Schlussfolgerungen zum Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde Entzug der Zulassung Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion (Durchsetzung)
Ja/Nein

Von

(Datum)

Bis

(Datum)

MS-BIO-01
MS-BIO-02
MS-BIO-…
Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion:

Fußnote(n):

(*)

„Agrarerzeuger” umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(**)

„Verarbeiter” umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(***)

„Andere Unternehmer” umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(****)

„Agrarerzeuger” umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(*****)

„Verarbeiter” umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(******)

„Andere Unternehmer” umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(*******)

„Agrarerzeuger” umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(********)

„Verarbeiter” umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(*********)

„Andere Unternehmer” umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(1)

Nur Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen und/oder zur Anwendung einer Maßnahme geführt haben.

(2)

Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(3)

Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(**********)

„Agrarerzeuger” umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(***********)

„Verarbeiter” umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(************)

„Andere Unternehmer” umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(4)

Dokumentenprüfung der relevanten allgemeinen Unterlagen, aus denen Struktur, Funktionsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollstelle hervorgehen. Office-Audits der Kontrollstelle umfassen die Kontrolle der Unternehmerakten und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und Beschwerden einschließlich der Kontrollhäufigkeit (Mindestanzahl), der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, unangekündigter Kontroll- und Folgebesuche, der Vorgehensweise in Bezug auf die Probenahme und des Austausches von Informationen mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(5)

Review-Audit: Kontrolle eines Unternehmers durch die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorgegebenen Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle und der Wirksamkeit der Kontrollen der Kontrollstelle.

(6)

Witness-Audit: Begutachtung der Kontrolltätigkeit eines Mitarbeiters der Kontrollstelle durch die zuständige Behörde.

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