Artikel 92a VO (EG) 2008/889

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(1a) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

(4) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5) Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.

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