Artikel 92 VO (EG) 2008/889
Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden
(1) Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.
(2) Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.
Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.
(3) Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(4) Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.
Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.
Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission(1) festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.
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