Artikel 81 VO (EG) 2008/889
Geltungsbereich
Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.