Artikel 80 VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen

Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.

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