ANHANG VIII VO (EG) 2008/889

Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a

ABSCHNITT A — LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, EINSCHLIEßLICH TRÄGER

Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „Code” mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
CodeBezeichnungAufbereitung von LebensmittelnBesondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten
Pflanzlichen UrsprungsTierischen Ursprungs
E 153PflanzenkohleX

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160b*Annatto, Bixin, NorbixinX

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

E 170CalciumcarbonatXXDarf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.
E 220SchwefeldioxidXX (nur für Met)In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l).
E 223Natrium-metabisulfitXKrebstiere
E 224Kalium-metabisulfitXX (nur für Met)In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l).
E250NatriumnitritXFür Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E252. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg.
E252KaliumnitratXFür Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E250. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg.
E 270MilchsäureXX
E 290KohlendioxidXX
E 296ÄpfelsäureX
E 300AscorbinsäureXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse.
E 301NatriumascorbatXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat
E 306(*)Stark tocopherolhaltiger ExtraktXXAntioxidans
E 322(*)LecithineXX

Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse.

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.

E 325NatriumlactatXMilch- und Fleischerzeugnisse
E 330ZitronensäureXX
E 331NatriumcitrateXX
E 333CalciumcitrateX
E 334Weinsäure (L(+)-)XX (nur für Met)Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Met.
E 335NatriumtartrateX
E 336KaliumtartrateX
E 341 (i)Monocalcium-phosphatXTriebmittel als Mehlzusatz
E 392*Extrakte aus RosmarinXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 400AlginsäureXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 401NatriumalginatXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse und Wurstwaren auf Fleischbasis
E 402KaliumalginatXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 406Agar-AgarXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milch- und Fleischerzeugnisse
E 407CarrageenXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse
E 410*JohannisbrotkernmehlXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 412*GuarkernmehlXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 414*Gummi arabicumXXNur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.
E 415XanthanXX
E 417TarakernmehlXX

Verdickungsmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.

E 418GellanXX

Nur in der stark acylhaltigen Form.

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.

E 422GlycerinXX

Nur pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022.

Für Pflanzenextrakte und Aromen, als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten.

E 440* (i)PektinXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse.
E 464HydroxypropylmethylcelluloseXXHerstellung von Kapselhüllen.
E 500NatriumcarbonateXX
E 501Kalium-carbonateX
E 503Ammonium-carbonateX
E 504Magnesium-carbonateX
E 509CalciumchloridXMilchgerinnung
E 516CalciumsulfatXTräger
E 524NatriumhydroxidXOberflächenbehandlung von Laugengebäck und Säureregulierung bei ökologischen/biologischen Aromen
E 551SiliciumdioxidXXFür Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform, Aromen und Propolis
E 553bTalkumXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Oberflächenbehandlung von Würsten
E 901BienenwachsX

Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.

Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung

E 903CarnaubawachsX

Als Überzugmittel für Zuckerwaren.

Zur konservierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission)(1).

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.

E 938ArgonXX
E 939HeliumXX
E 941StickstoffXX
E 948SauerstoffXX
E 968ErythritXXNur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen.

ABSCHNITT B — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN

BezeichnungAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsBesondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 gelten
WasserXXTrinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates
CalciumchloridXXKoagulationsmittel Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Wurstwaren auf Fleischbasis
CalciumcarbonatX
CalciumhydroxidX
CalciumsulfatXKoagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari)XKoagulationsmittel
KaliumcarbonatXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Trocknen von Trauben
NatriumcarbonatXX
MilchsäureXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung
L(+)-Milchsäure aus GärsubstratenXFür Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten.
ZitronensäureXX
NatriumhydroxidX

Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs:

Für die Zuckerherstellung; für die Gewinnung von Öl, ausgenommen Olivenöl; für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten.

SchwefelsäureXX

Gelatineherstellung

Zuckerherstellung

HopfenextraktX

Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung.

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion.

PinienharzextraktX

Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung.

Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion.

SalzsäureXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung; zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas
AmmoniumhydroxidXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
WasserstoffperoxidXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
KohlendioxidXX
StickstoffXX
EthanolXXLösungsmittel
GerbsäureXFiltrierhilfe
EiweißalbuminX
KaseinX
GelatineX
HausenblaseX
Pflanzliche ÖleXX

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter.

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale LösungX
AktivkohleXX
TalkumXIn Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
BentonitXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Verdickungsmittel für Met
CelluloseXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
KieselgurXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
PerlitXXFür Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung
HaselnussschalenX
ReismehlX
BienenwachsX

Trennmittel

Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung

CarnaubawachsX

Trennmittel

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.

Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen.

Essigsäure/EssigX

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.

Nur für die Fischverarbeitung. Durch natürliche Fermentation. Nicht mit oder aus GVO hergestellt.

ThiaminhydrochloridXXNur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met.
DiammoniumphosphatXXNur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met.
HolzfasernXX

Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

ABSCHNITT C — VERARBEITUNGSHILFEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON HEFE UND HEFEPRODUKTEN

BezeichnungPrimärhefeHefezubereitungen/-formulierungenBesondere Bedingungen
CalciumchloridX
KohlendioxidXX
ZitronensäureXzur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
MilchsäureXzur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
StickstoffXX
SauerstoffXX
KartoffelstärkeXX

zur Filterung

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.

NatriumcarbonatXXzur Regulierung des pH-Werts
Pflanzliche ÖleXXSchmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 33).

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