Artikel 75 VO (EG) 2008/889

Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.