ANHANG III VO (EG) 2008/889

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung gemäß Artikel 10 Absatz 4, aufgeschlüsselt nach Tier- und Produktionsarten

1.
Rinder, Equiden, Schafe und Schweine

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(Freilandflächen, ausgenommen Weideflächen)

Mindestlebendgewicht (kg) m2/Tier m2/Tier
Zucht- und Mastrinder und -equiden bis zu 100 1,5 1,1
bis zu 200 2,5 1,9
bis zu 350 4,0 3
über 350 5, mindestens 1 m2/100 kg 3,7, mindestens 0,75 m2/100 kg
Milchkühe 6 4,5
Zuchtbullen 10 30
Schafe und Ziegen 1,5 Schaf/Ziege 2,5
0,35 Lamm/Zickel 0,5
Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln 7,5 Sauen 2,5
Mastschweine bis zu 50 0,8 0,6
bis zu 85 1,1 0,8
bis zu 110 1,3 1
über 110 kg 1,5 1,2
Ferkel über 40 Tage alt und bis 30 kg 0,6 0,4
Zuchtschweine 2,5 weibliche Tiere 1,9

6 männliche Tiere

Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber

8,0

2.
Geflügel

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehende Fläche in m2)

Anzahl Tiere/m2 cm Sitz-stange/Tier Nest
Legehennen 6 18 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier 4, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird
Mastgeflügel (in festen Ställen) 10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 20 (nur Perl-hühner)

4 Masthähnchen und Perlhühner

4,5 Enten

10 Truthühner

15 Gänse

Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden.

Mastgeflügel (in beweglichen Ställen) 16(1) in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2 2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

Fußnote(n):

(1)

Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2.

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