Artikel 79a VO (EG) 2008/889

Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a)
eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
c)
gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
d)
im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.

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